Schulordnung 

Das Kolleg St. Sebastian ist ein von der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg getragenes, allgemeinbildendes Gymnasium mit Nachmittagsbetreuung/Hort.  Ziel der Schule ist es, jungen Menschen eine gute gymnasiale Ausbildung zu vermitteln und sie heranzubilden zu verantwortungsbewussten Christen in einer demokratischen Gesellschaft. Über die unterrichtlichen Veranstaltungen hinaus ist daher das Leben der Schulgemeinschaft geprägt durch regelmäßige Gottesdienste, Besinnungstage und die wiederkehrenden Feste im Kirchenjahr.
Für ein  verantwortungsvolles und gutes Miteinander in der Schulgemeinschaft sind  gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung verbindlicher Regelungen unumgänglich. Grundlage hierfür bilden die in der Grundordnung für die Schulen der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg niedergelegten Vorschriften und Verfahrensweisen.


1. Anwesenheitspflicht
Jeder Schüler* ist verpflichtet, an den vorgeschriebenen Unterrichtsstunden und Schulveranstaltungen teilzunehmen und pünktlich zu erscheinen. Während dieser Zeit unterstehen die Schüler der Aufsicht der Schule. Können Schüler nicht am Unterricht teilnehmen, muss ihre Abwesenheit am Tag des Fehlens bis 9.00 Uhr entweder telefonisch, per Fax oder e-mail angezeigt und binnen drei Tagen von den Eltern oder Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst schriftlich entschuldigt werden. Schüler, die aus Krankheitsgründen den Unterricht vorzeitig verlassen müssen, holen sich auf dem Sekretariat einen Entlasszettel, der vom entlassenden Fachlehrer oder Klassenlehrer unterzeichnet und nach Kenntnisnahme durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten diesem wieder ausgehändigt werden muss. Die Kenntnisnahme durch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten entfällt bei volljährigen Schülern. Für Schüler der Kursstufen gelten darüber hinaus gesonderte Entschuldigungsmodalitäten.  Versäumter Unterrichtsstoff muss in einem angemessenen Zeitraum nachgeholt werden.

2. Beurlaubung
Entscheidungen über Beurlaubung richten sich nach den Maßgaben der Schulbesuchsverordnung (§ 4). Der Fachlehrer kann einen Schüler für eine Stunde beurlauben, der Klassenlehrer bzw. Tutor für einen Tag;  in allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Beurlaubungen sind rechtzeitig schriftlich zu beantragen. Auch infolge von Beurlaubung versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.

3. Pausen  
In den kleinen Pausen halten sich die Schüler in der Regel im Klassenraum auf. Die Klassenordner sorgen für das Säubern der Tafel, für das Lüften, für das Löschen des Lichtes und Schließen der Türen beim Verlassen des Klassenzimmers. Mit dem Klingeln müssen die Schüler entweder im Klassenzimmer oder vor dem Fachraum sein. In der großen Pause verlassen alle Schüler den Klassenraum. Für den Pausenaufenthalt steht den Schülern  das Schulgelände offen mit der Einschränkung für die Kl. 5-7, die sich in der Regel auf dem Pausenhof / bzw. der Südseite des Geländes aufhalten; Das Schulgelände darf aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht verlassen werden. Nur die Schüler der Oberstufe  (ab Kl./Kursstufe 11) können in Eigenverantwortung das Schulgelände verlassen.  Bei schlechtem Wetter ist der Aufenthalt im Gang auf der Nordseite des Erdgeschosses im KG 1 erlaubt. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die eigene Person und / oder andere zu gefährden (wie, z.B. Laufen, Stoßen, Ballspielen in den Gängen und Klassenräumen, Rutschen auf dem Treppengeländer, Schneeballwerfen ..) ist zu unterlassen. Der Aufenthalt in den Fahrradabstellbereichen ist nicht gestattet. Den Anordnungen der Aufsicht ist Folge zu leisten.

4.  Mittagspause
Das Verlassen des Schulgeländes ist grundsätzlich nur den Schülern ab Kl./Kursstufe 11 erlaubt, es sei denn, ein Schüler verlässt das Gelände, um die Mittagspause zu Hause zu verbringen. Ansonsten verbringen die Schüler die Zeit bis zum Unterrichtsbeginn entweder in der Cafeteria, um zu essen, im Klassenzimmer, um still zu arbeiten, oder in den für Pausenzeiten ausgewiesenen Bereichen des Schulgeländes, um zu spielen bzw. Sport zu treiben. Klassenzimmer, Flure etc. sind generell Ruhezonen.

5. Unterrichtsschluss
Nach der letzten Unterrichtsstunde des Tages räumen die Schüler den Klassenraum auf und stellen die Stühle auf die Tische. Der Fachlehrer verlässt als letzter die Klasse und schließt den Raum ab.

6. Rauchen auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden ist generell untersagt.

7. Handy-Nutzung etc.
Private Nutzung elektronischer Multifunktionsgeräte zur Datenübertragung (Handy, MP 3-Player etc. ..., auch das Tragen von Kopfhörern) ist während Schulzeiten (incl. Pausenzeiten, ausgenommen Mittagspause) untersagt. Verstöße führen zur zeitweisen Wegnahme.  

8. Verantwortung und Haftung
Alle Schüler sind verpflichtet, das Schulgebäude und das Schulgelände sauber zu halten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig am Eigentum der Schule Schäden verursacht, muss den Schaden ersetzen. Gleiches gilt für fremdes Eigentum (z.B. an Fahrrädern). Jeder Schaden muss sofort über den Klassenlehrer im Sekretariat gemeldet werden.

9. Fundsachen
Fundsachen werden im Sekretariat abgegeben. Nachfragen nach verlorenen Gegenständen sind ebenfalls an das Sekretariat zu richten. Schließfächer stehen im Untergeschoss des KG 1 gegen Gebühr zur Verfügung. Verlorene Kleidungsstücke und sonstige größere Utensilien werden an der Garderobe bzw. im Regal bei den Schließfächern (längstens für ein Schuljahr) aufbewahrt, kleinere Gegenstände im Schaukasten beim Sekretariat.

10.  Parken / Abstellen von Fahrrädern  
Das Parken von Kraftfahrzeugen (incl. Krafträdern) ist nur auf den dafür gekennzeichneten Parkplätzen des Kollegsgeländes erlaubt. Die Parkplätze auf der Ostseite des Brüderbaues stehen ausschließlich den Lehrkräften zur Verfügung. Bringen Eltern ihre Kinder mit dem PKW zur Schule oder holen sie dort ab, ist das Ein – und Aussteigenlassen aus Sicherheitsgründen nur auf der Westseite des Kollegsgeländes gestattet.
Das Abstellen von Fahrrädern ist nur auf dem überdachten Fahrradabstellplatz im Pausenhof, im Fahrradkeller unter der Pausenhalle und auf der Westseite des Oberstufenbaues gestattet, nicht auf dessen Ostseite und nicht unter der Altane (Balkon) des Schlossgebäudes.

11. Ordnungsmaßnahmen
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen lehnen sich an den § 90 des Schulgesetzes des Landes Baden-Württemberg an.

12. Inkrafttreten
Diese Schulordnung tritt am 05.11.2007 in Kraft.

 

B. Moser OStD, Schulleiter


*Der Einfachheit wegen wird im Text immer die männliche Form verwendet, gemeint sind natürlich immer beide Geschlechter.