Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen. Die Entscheidung über eine schriftlich beantragte Beurlaubung richtet sich nach den Maßgaben der Schulbesuchsverordnung § 4. Hinzu kommen nach einer Vereinbarung der Schulleiter der Schulen im Dreisamtal so genannte Familienzusammenführungen.
- Der Fachlehrer kann einen Schüler für eine Stunde beurlauben
- der Klassenlehrer bzw. Tutor für einen Tag
- in allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung (ebenso, falls es sich um einen Tag direkt vor oder nach den Ferien handelt)
Während der Beurlaubung versäumter Unterrichtsstoff muss nachgeholt werden.