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Änderungen in der Satzung zur Schülerbeförderungskostenerstattung für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab dem Schuljahr 2024/25

Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald weist auf folgende Änderungen hin (E-Mail vom 6. Juni 2024):

In seiner jüngsten Sitzung hat der Kreistag Änderungen der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten ab dem 01. September 2024, also mit Wirkung für das kommende Schuljahr 2024/2025, beschlossen.
Neben dem Wegfall der bis dato geltenden 3 km-Mindestentfernung zwischen Wohnung & Schule für Grundschüler (hierzu haben wir die Grundschulen bereits informiert), ergeben sich beim Erstattungsverfahren auch für andere Eltern bzw. Schülergruppen Änderungen.

Grundsätzlich findet keine Voraberstattung von Beförderungskosten mehr statt. Schülerinnen und Schüler, die ganz oder teilweise von der Zahlung eines Eigenanteils befreit sind, müssen vielmehr beim Erwerb eines Abos (D-Ticket-Jugend BW) und von Einzelfahrkarten in Vorleistung treten und zum Ende des jeweiligen Schuljahrs einen Erstattungsantrag (mit entsprechenden Nachweisen der Berechtigung) beim Landratsamt stellen. Die bisherigen grünen Berechtigungsscheine gibt es ab dem Schuljahr 2024/2025 nicht mehr.

Eine Ausnahme gibt es hier nur für Schülerinnen und Schüler der SBBZ beim Abschluss eines Abos. Dies geschieht wie gewohnt über den durch die Schule bestätigten Abo-Antrag an die VAG, die dann den vollen Fahrpreis dem Landkreis in Rechnung stellt .
Schülerinnen und Schüler, die ihren sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungsanspruch im Rahmen einer vom Staatlichen Schulamt genehmigten Inklusionsmaßnahme an einer allgemein bildenden Schule erfüllen, werden den SBBZ-Schülern gleichgestellt. Hier ist auf dem Abo-Antrag an die VAG unter der Rubrik "Breisgau-Hochschwarzwald" das Feld "SBBZ" anzukreuzen. Wir bitten die allgemeinbildende Schule, die der Schüler besucht, uns Name und Wohnort des inklusiv beschulten Schülers/der Schülerin mitzuteilen bzw. eine Kopie des bestätigten Abo-Antrags per Mail zu übersenden..

Alle anderen berechtigten Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) müssen nach Ende des Schuljahres unter Verwendung eines Antragsformulars die Erstattung im Nachgang beantragen. Das Antragsformular befindet sich gegenwärtig in der Endredaktion. Sobald es fertiggestellt ist, erhalten Sie eine Kopie per Mail. Der Vordruck wird für die Eltern auch auf der Homepage des Landkreises herunterladbar und ausfüllbar sein.

Hauptgruppe der Betroffenen sind die Schülerinnen und Schüler, die schon bisher von der sogenannten Drittkindregelung profitiert haben.
Drittkindregelung bedeutet, dass in einer Familie nur 2 Schulkinder den vollen Eigenanteil H zahlen müssen. Alle weiteren Kinder einer Familie sind dann von der Zahlung des Eigenanteils befreit.

Der Antrag ist (über die Schule) nach Ende des Schuljahres bis spätestens zum 31.Oktober mit dem Antragsformular vorzulegen. Dem Antrag sind
beizufügen:

1. Schulbescheinigungen der Schüler (Kind 1+2), für die Eigenanteile entrichtet werden

und

2. Fahrpreisauskunft der VAG oder Bescheinigungen der VAG zur Vorlage beim Finanzamt oder Nachweis des Erwerbs von Einzelfahrkarten für alle Kinder

Die Anträge und Nachweise sind vollständig über das jeweilige Sekretariat der Schule, die das Kind besucht, dessen Eigenanteil erstattet werden soll, bei uns einzureichen, Vorrangig bitten wir Sie bzw. die Eltern, dies in elektronischer Form via Email an vorzunehmen. Natürlich ist auch die Vorlage des "Papierantrags" weiter möglich.

Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen ihre jeweiligen Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Bitte informieren Sie auch betroffene Eltern und Schüler auf geeignete Weise über die neue Regelung.



H Hinweis: Bei Drittkindern ist zwischen den Klassenstufen 1-4 ohne Mindestentfernung sowie der 5. Klassenstufe ff. mit 3 km Mindestentfernung zu unterscheiden. Ab Klassenstufe 5 wird die Notwendigkeit zur Leistung eines Eigenanteils nur anerkannt, wenn die Mindestentfernung Wohnung-Schule von 3 Kilometern überschritten ist. Kinder, die keine Schule mehr besuchen (also z.B. Studierende), bleiben im Rahmen der Drittkindregelung unberücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lederle
 

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