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Gymnasium, Realschule, Aufbaugymnasium, Hort an der Schule
Hauptstraße 4 | 79252 Stegen Tel.: 07661 / 9313 0

Satzung

Das Kolleg St. Sebastian hat sich zum Ziel gesetzt, junge Menschen zu mündigen und gläubigen Christen zu erziehen und sie zu befähigen, im Dienst an ihren Mitmenschen Verantwortung in Gesellschaft und Kirche zu übernehmen. Der Verein unterstützt das Kolleg in dieser Aufgabe durch tätige Teilnahme am Gedeihen der Schule und durch die Pflege der Verbindung zwischen den einstigen Schülern und dem Kolleg.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Kollegs St. Sebastian in Stegen e.V."
  2. Er hat seinen Sitz in Stegen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Kollegs St. Sebastian bei der Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele. Diese Unterstützung besteht im einzelnen aus:
    - Unterstützung der Schule bei der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben; Unterstützung der Schule bei ihren kulturellen Aufgaben und bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit
    - Unterstützung der Schule bei der Durchführung schulischer Veranstaltungen, wie z.B. Schulfreizeiten, Schüleraustausch, Studienreisen usw.
    - Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler, die einer Förderung bedürftig und würdig sind.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger des Kollegs St. Sebastian in Stegen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person sein. Angesprochen sind vor allem die Eltern der Schüler, ehemalige Schüler, Lehrer und Freunde der Schule. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlich erklärten Beitritt erworben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mündlich. Die Zustimmung zur Aufnahme gilt als erteilt, sofern der Aufnahmeantrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich abgelehnt wird.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung mindestens eines vollen Jahresbeitrags im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Kollegsbrief

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen, insbesondere bei Mitgliedern ohne eigenes Einkommen, die Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Die Mitglieder erhalten die Schulschrift "Kollegsbrief", soweit sie herausgegeben wird.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der (Gesamt-) Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, und zwar aus dem Schulleiter oder einem von ihm benannten Vertreter der Schulleitung oder des Lehrkörpers, dem Elternbeiratsvorsitzenden oder einem von diesem benannten Elternbeirat sowie gewählten Mitgliedern. Die Vertreter der Schulleitung und des Elternbeirats sollen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt gleichzeitig das Amt des Schriftführers. Der Vorsitzende ist aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern zu berufen. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand).
  3. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    - Einberufung der Mitgliederversammlung;
    - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    - Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern;
    - Beschlußfassung über förderungswürdige Projekte;
    - Beschlußfassung über die Durchführung eigener schulischer Veranstaltungen des Vereins;
    - Beschlußfassung über die Verwendung von Vereinsvermögen bei Überschreitung einer Grenze von € 500,00 im Einzelfall;
    - Beschlußfassung über alle außergewöhnlichen Angelegenheiten;
    - Wahl des geschäftsführenden Vorstands.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Führung der Bücher des Vereins und Erstellung eines Jahresberichts;
    - Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    - Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
    - Beschlußfassung über die satzungsgemäße Mittelverwendung im Einzelfall bis zur Grenze von € 500,00

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Die fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des (Gesamt-) Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Das Amt des vom Schulleiter benannten Mitglieds endet mit Widerruf der Benennung. Das Amt des vom Vorsitzenden des Elternbeirats benannten Mitglieds endet mit Ausscheiden dieses Mitglieds aus dem Elternbeirat.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied nach Abs. 1 oder 2 bzw. durch Amtsniederlegung vorzeitig aus, kann der (Gesamt-) Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der (Gesamt-) Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der (Gesamt-) Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der (Gesamt-) Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
  4. Beschlüsse des (Gesamt-) Vorstands sollen schriftlich niedergelegt und vom Leiter der Vorstandssitzung oder dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  5. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands können schriftlich, mündlich oder fernmündlich gefaßt werden. Jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist dabei Gelegenheit zur Mitwirkung an der Beschlußfassung zu gewährleisten.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal alle drei Jahre statt. Nach Möglichkeit soll jährlich eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung obliegt dem Vorstand und erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Vereinsmitgliedern hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    - Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung; Bestellung der beiden Kassenprüfer;
    - Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts; Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    - Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    - Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederverammlung vom 30.06.2003 verabschiedet und tritt mit diesem Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang gültige Satzung außer Kraft
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